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Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Zugang? | RECHTFAIR

Mann der Brief liest
Philip Kohlmann
Veröffentlicht von Philip Kohlmann
Veröffentlicht am 01.10.2026
Aktualisiert am 01.10.2026
Lesezeit 5 Min.

Kurz und Knapp

Eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben gilt vor Gericht automatisch als zugestellt? Das Bundesarbeitsgericht hat 2025 und 2026 entschieden: Weder der Einlieferungsbeleg noch der elektronische Auslieferungsbeleg der Post beweist, dass das Kündigungsschreiben tatsächlich in Ihrem Briefkasten lag. Bestreiten Sie den Zugang zu Recht, muss der Arbeitgeber den Zugang auf anderem Weg beweisen.

Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Warum der Beleg den Zugang nicht mehr beweist

Eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben gilt vor Gericht automatisch als zugestellt? Das Bundesarbeitsgericht hat 2025 und 2026 entschieden: Weder der Einlieferungsbeleg noch der elektronische Auslieferungsbeleg der Post beweist, dass das Kündigungsschreiben tatsächlich in Ihrem Briefkasten lag. Bestreiten Sie den Zugang zu Recht, muss der Arbeitgeber den Zugang auf anderem Weg beweisen.

Beweist ein Einwurf-Einschreiben, dass die Kündigung angekommen ist?

Nein, jedenfalls nicht allein. Der Einlieferungsbeleg zeigt nur, dass Ihr Arbeitgeber den Brief bei der Post abgegeben hat. Weder der Sendungsstatus im Internet noch der elektronische Auslieferungsbeleg reicht nach aktueller Rechtsprechung als Nachweis. Bestreiten Sie den Zugang korrekt, trägt Ihr Arbeitgeber weiterhin die volle Beweislast.

Rechtlich ist eine Kündigung zugegangen, sobald sie so in Ihren Machtbereich gelangt, dass Sie unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen können. Bei der Kündigung per Brief ist das der Einwurf in Ihren Briefkasten. Ob dieser Einwurf stattgefunden hat, muss im Streitfall bewiesen werden. Arbeitgeber haben sich dafür lange auf den sogenannten Anscheinsbeweis verlassen. Gemeint ist eine Beweiserleichterung: Das Gericht unterstellt einen typischen Ablauf, solange niemand etwas Konkretes dagegen vorbringt. Beim Einwurf-Einschreiben trägt dies nicht mehr.

Was hat das BAG 2025 zu einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Kündigung scheitern lassen, weil die Arbeitgeberin nur den Einlieferungsbeleg und den Sendungsstatus vorlegen konnte (BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24). Beides beweist nach dem Urteil den Zugang nicht. Die Arbeitnehmerin hatte bestritten, das Schreiben erhalten zu haben.

Der Einlieferungsbeleg dokumentiert nach dem Urteil nur die Absendung. Ein gewöhnlicher Brief geht nicht nachweisbar zu, und der Beleg macht den Zugang nicht wesentlich wahrscheinlicher. Auch der Ausdruck der Sendungsverfolgung half nicht weiter. Er verrät weder, wer zugestellt hat, noch wann und wie.

Die Folge war entscheidend. Weil der Zugang nicht feststand, hatte die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nie zu laufen begonnen. Die Kündigung galt deshalb nicht nach § 7 KSchG als wirksam, obwohl die Arbeitgeberin genau das geltend gemacht hatte.

Warum hilft dem Arbeitgeber seit 2026 auch der Auslieferungsbeleg nicht mehr?

Weil der Zusteller im heutigen Scan-Verfahren der Deutschen Post den Einwurf bestätigt, bevor er den Brief einwirft. Der Auslieferungsbeleg dokumentiert damit nur, dass ein Einwurf bevorstand. So hat es das BAG am 07.05.2026 entschieden (2 AZR 184/25), allerdings zu einer Einladung zum betrieblen Eingliederungsmanagement (auch bekannt als bEM), nicht zu einer Kündigung.

Wird der Zusteller nach dem Scannen abgelenkt oder verwechselt er den Briefkasten, existiert trotzdem ein Beleg. Einen typischen Geschehensablauf kann ein solcher Beleg nach Auffassung des Gerichts deshalb nicht belegen. Im entschiedenen Fall konnte sich der als Zeuge vernommene Zusteller zudem nicht an die konkrete Zustellung erinnern.

Wichtig ist die Einordnung. Das bEM ist ein Verfahren, in dem der Arbeitgeber nach längerer Krankheit klären soll, wie der Arbeitsplatz erhalten bleiben kann. Im Prozess ging es um eine krankheitsbedingte Kündigung. Entscheidend war aber, ob die vorherige bEM-Einladung zugegangen war. Über ein Kündigungsschreiben im Scan-Verfahren hat das BAG nicht ausdrücklich entschieden. Weil Zusteller, Scanner und Beleg bei einer Kündigung dieselben sind, spricht jedoch viel dafür, dass die Begründung dort genauso greift.

Wer muss beweisen, dass die Kündigung im Briefkasten lag?

Ihr Arbeitgeber. Wer sich auf eine Kündigung beruft, muss ihren Zugang beweisen. Gelingt das nicht, beginnt die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG nicht, und die Kündigung kann nicht durch Fristablauf nach § 7 KSchG wirksam werden.

Ihr Arbeitgeber kann den Zugang weiterhin beweisen, nur nicht mehr mit dem Beleg allein. Sicher sind die persönliche Übergabe gegen Empfangsquittung oder ein Bote. Der Bote liest das Schreiben vor dem Kuvertieren, wirft es selbst ein und hält Datum und Uhrzeit fest. Viele Arbeitgeber stellen ihre Zustellung gerade auf diese Wege um.

Für Sie heißt das: Bewahren Sie den Umschlag auf in dem Sie das Schreiben Ihres Arbeitgebers bekommen haben. Notieren Sie, an welchem Tag Sie ein Schreiben tatsächlich vorgefunden haben. Diese Angaben werden wichtig, wenn später über den Zugang gestritten wird.

Darf ich den Zugang einfach bestreiten?

Nur wenn Sie das Schreiben tatsächlich nicht erhalten haben. Im Prozess gilt die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO. Haben Sie die Kündigung bekommen, läuft die Drei-Wochen-Frist ab dem Tag des tatsächlichen Zugangs.

Falsche Angaben vor Gericht können strafbar sein und kosten Glaubwürdigkeit in jedem weiteren Punkt des Verfahrens. Wer den Empfang gezielt verhindert, etwa durch einen unbenutzbaren Briefkasten, muss sich außerdem so behandeln lassen, als sei das Schreiben angekommen.

Die Rechtsprechung schützt Sie also davor, eine Kündigung gegen sich gelten lassen zu müssen, die Sie nie gesehen haben. Vor einer Frist, die Sie kennen, schützt sie nicht. Sind Sie unsicher, wann ein Schreiben zugegangen ist, rechnen Sie vom frühestmöglichen Tag an und reichen Sie die Klage innerhalb dieser drei Wochen ein.

Häufige Fragen

Gilt das auch für eine Abmahnung?
Ja. Auch eine Abmahnung muss zugehen, und auch hier trägt Ihr Arbeitgeber die Beweislast. Das wird wichtig, wenn er eine spätere verhaltensbedingte Kündigung auf eine Abmahnung stützt, die Sie nie erhalten haben.

Ist ein Einschreiben mit Rückschein sicherer?
Beim Übergabe-Einschreiben unterschreibt der Empfänger persönlich. Trifft der Zusteller Sie nicht an, landet nur ein Benachrichtigungsschein im Briefkasten. Wer dann aber die Abholung bewusst verweigert, kann sich darauf allerdings nicht ohne Weiteres berufen.

Hilft mir das, wenn die Klagefrist schon abgelaufen ist?
Nur, wenn die Kündigung nicht zu dem Zeitpunkt zugegangen ist, von dem Ihr Arbeitgeber ausgeht. Waren Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an einer rechtzeitigen Klage gehindert, kann die Klage nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Nach sechs Monaten ab Ende der versäumten Frist ist er ausgeschlossen.

Woran erkenne ich, dass ein Schreiben per Einwurf-Einschreiben kam?
Auf dem Umschlag klebt in der Regel ein Etikett mit Sendungsnummer und dem Vermerk „Einschreiben Einwurf“. Fotografieren Sie den Umschlag und notieren Sie, wann Sie ihn gefunden haben.

Kündigung erhalten – oder eben nicht?

Ob und wann eine Kündigung zugegangen ist, entscheidet darüber, ob Ihre Frist noch läuft. Schildern Sie uns Ihren Fall über das Formular: Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Vor Ort sind wir für Arbeitnehmende in Frankfurt am Main und im Rhein-Main-Gebiet. Alles zum Weitere finden Sie auf unserer Seite zur Kündigungsschutzklage.

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