Phishing: Geld zurück von der Bank – erst zahlen, dann streiten?
Wer Opfer von Phishing wird, bekommt sein Geld von der Bank zurück, wenn er die Zahlung nicht autorisiert hat. So steht es in § 675u BGB. In der Praxis verweigern Banken die Erstattung aber oft mit dem Vorwurf, dass das Opfer grob fahrlässig gehandelt habe. Ein Generalanwalt am EuGH hält das für unzulässig. Entschieden ist die Frage noch nicht.
Bekomme ich nach Phishing mein Geld von der Bank zurück?
Grundsätzlich ja. Haben Sie eine Zahlung nicht autorisiert, muss Ihre Bank nach § 675u Satz 2 BGB den Betrag erstatten und Ihr Konto auf den alten Stand bringen. Das muss unverzüglich geschehen, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags nach Ihrer Meldung.
„Nicht autorisiert“ heißt einfach gesagt: Sie haben der konkreten Zahlung nicht zugestimmt. Typisch ist der Fall, dass Täter mit erbeuteten Zugangsdaten selbst eine Überweisung auslösen. Den Ausnahmefall regelt insbesondere Satz 4: Er greift nur, wenn die Bank berechtigte Gründe für einen Betrugsverdacht gegen Sie schriftlich einer zuständigen Behörde mitgeteilt hat.
Was gilt, wenn Sie die Überweisung selbst freigegeben haben?
Dann kann es sein, dass ein Gericht die Zahlung als autorisiert ansieht. Die Grenze ist aber nicht immer eindeutig. Wer am Telefon eine TAN für einen angeblichen „Sicherheitsvorgang“ erzeugt, gibt damit nicht unbedingt eine bestimmte Überweisung frei. Solche Fälle behandeln die Gerichte häufig als nicht autorisiert. Dann stellt sich aber meist direkt die nächste Frage: War das Verhalten (Weitergabe der TAN) grob fahrlässig?
Ging das Geld an eine falsche Handelsplattform oder wollen Sie Ansprüche gegen die Bank prüfen, gelten eigene Regeln.
Wann handeln Sie nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB grob fahrlässig?
Wenn Sie Ihre Sorgfaltspflichten in objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Weise verletzen. Das Gesetz knüpft vor allem an § 675l Abs. 1 BGB an. Danach müssen Sie Ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale wie PIN und TAN vor unbefugtem Zugriff schützen. Wer TANs an Anrufer weitergibt, verletzt diese Pflicht regelmäßig.
Der Wortlaut lautet: Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister „zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler […] den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.“
Im Normalfall haften Sie nach § 675v Abs. 1 BGB höchstens mit 50 Euro. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt diese Grenze: Sie haften für den gesamten Schaden. Die grobe Fahrlässigkeit muss die Bank darlegen und beweisen.
Der BGH-Fall: TANs am Telefon weitergegeben
Eine Sparkassenkundin bekam nach mehreren gescheiterten PIN-Änderungen einen Anruf. Auf dem Display stand die Nummer ihrer Sparkasse. Über zwei Gespräche an einem Wochenende erzeugte sie mit ihrem TAN-Generator mehrere TANs und gab sie weiter. Die Täter lösten eine Echtzeitüberweisung über 35.555,00 Euro aus. Der BGH wertete das als grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 22.07.2025 – XI ZR 107/24). Weder die angezeigte Rufnummer noch die fehlende Erfahrung mit dem Gerät entlasteten die Kundin.
Wie hängen Erstattungsanspruch und grobe Fahrlässigkeit zusammen?
Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Sie haben nach § 675u BGB einen Anspruch auf Erstattung, wenn die Zahlung nicht autorisiert war. Ihre Bank hat bei grober Fahrlässigkeit nach § 675v Abs. 3 BGB einen in der Regel gleich hohen Anspruch auf Schadensersatz. Rechnet man die beiden Ansprüche durch Aufrechnung miteinander, kommt man üblicherweise bei 0 heraus. Deshalb zahlt sie in Deutschland meist gar nicht erst aus.
Praktisch bedeutet das meistens: Die Bank behält das Geld, und Sie müssen klagen, wenn Sie den Vorwurf für falsch halten.
Eine wichtige Ausnahme enthält § 675v Abs. 4 BGB. Hat die Bank keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, also keine Bestätigung mit zwei unabhängigen Merkmalen wie Karte und PIN, schulden Sie keinen Schadensersatz, auch nicht bei grober Fahrlässigkeit. Der BGH hat dazu klargestellt: Es genügt, wenn die Überweisung selbst so bestätigt werden musste.
Was schlägt der Generalanwalt am EuGH vor?
Erst erstatten, dann streiten. Nach den Schlussanträgen vom 05.03.2026 in der Rechtssache C-70/25 darf die Bank die sofortige Erstattung nicht mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit verweigern. Sie soll zunächst zurückzahlen und den Betrag danach zurückfordern, notfalls per Klage gegen den Kunden.
Noch nicht entschieden: Schlussanträge sind ein Rechtsgutachten für den Gerichtshof, kein Urteil. Der EuGH ist daran nicht gebunden. Ein Urteil lag am 02.10.2026 nicht vor. Bis dahin wenden deutsche Gerichte die bisherige Linie an.
Folgt der EuGH dem Vorschlag, würden sich die Rollen im Prozess umkehren. Nicht mehr das Opfer müsste die Bank verklagen, sondern die Bank das Opfer.
Was ändert die neue EU-Zahlungsdiensteverordnung?
Sie soll Betrugsopfer besserstellen, unter anderem durch einen eigenen Erstattungsanspruch, wenn sich Täter als Mitarbeiter Ihrer Bank ausgeben. Rat und Parlament haben sich im November 2025 politisch geeinigt. Für Ihren heutigen Schaden gilt sie aber nicht, denn sie ist weder verabschiedet noch in Kraft.
Ausblick, kein geltendes Recht: Stand 02.10.2026 ist die EU-Zahlungsdiensteverordnung (PSR) weder förmlich beschlossen noch im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Anwendbar wird sie voraussichtlich erst rund 21 Monate nach Inkrafttreten, also frühestens 2028. Auf Schäden, die heute entstehen, lässt sie sich nicht stützen. Einzelheiten können sich bis zur Verabschiedung ändern.
Was tun, wenn die Bank die Erstattung ablehnt?
Verlangen Sie die Erstattung nach § 675u BGB schriftlich und lassen Sie sich die Ablehnung begründen. Prüfen Sie, ob die Bank die grobe Fahrlässigkeit konkret belegt und ob sie für die Zahlung eine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat. Melden Sie den Vorfall unverzüglich und erstatten Sie Strafanzeige.
Lassen Sie Karte und Onlinezugang sofort sperren. Sichern Sie Kontoauszüge, SMS, Anrufzeiten und Screenshots. Vorsicht vor Anrufern oder Webseiten, die Ihnen nach dem Schaden gegen Vorkasse eine „Rückholung“ anbieten: Dahinter steckt häufig der nächste Betrug.
Häufige Fragen
Muss ich für den Anspruch gegen meine Bank Strafanzeige erstatten?
Für den Anspruch gegen die Bank ist sie keine Voraussetzung. Banken fragen aber regelmäßig danach, und nur über das Ermittlungsverfahren lässt sich das Empfängerkonto aufklären.
Gilt das auch für Kreditkarte, Apple Pay oder Google Pay?
Ja. § 675u BGB erfasst alle nicht autorisierten Zahlungsvorgänge, nicht nur Überweisungen. Maßgeblich bleibt, ob Sie die konkrete Zahlung freigegeben haben.
Kann ich das Geld direkt beim Empfängerkonto zurückholen?
Eine Echtzeitüberweisung lässt sich nicht einfach zurückrufen. Gegen den Kontoinhaber bestehen zwar Ansprüche, häufig ist er aber ein vorgeschobener Strohmann. Deshalb ist der Weg über die eigene Bank meist der vielversprechendere Ansatz.
Ihre Bank verweigert endgültig die Erstattung?
Ob der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in Ihrem Fall trägt, hängt an Details: Zeitpunkt, Authentifizierung, Ablauf des Anrufs. Schildern Sie uns den Vorfall über das Formular: Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Für Betroffene sind wir deutschlandweit tätig. Mehr zu unserer Arbeit nach Onlinebetrug finden Sie hier.